Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe
nach § 38 SGB V und § 10 KVLG 1989, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen
- einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),
- einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V),
- einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter oder Väter (§ 24 SGB V),
- häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
- einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V) oder
- einer medizinischen Rehabilitationsleistung für Mütter oder Väter (§ 41 SGB V)
nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann.
Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V kann beansprucht werden, wenn bei deren Beginn im Haushalt ein Kind lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Ab Pflegegrad 1 steht jedem die monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistung zu
Ab Pflegegrad 2 steht jedem Verhinderungspflege zu
Links:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/haushaltshilfe/haushaltshilfe.jsp
https://www.lfp.bayern.de/familienpflege/